Verspätung niemals vor dem ersten Termin

§ 282 Abs.1 ZPO betrifft allein Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Die Vorschrift ist nur dann einschlägig, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden; ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs.1 ZPO verspätet sein.
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Mai 2005, Az. XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007).
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BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012, Az. VIII ZR 273/11
(OLG Karlsruhe, LG Mannheim)