Institut der deutschen Wirtschaft 2013
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Ehegattenbesteuerung trotz räumlichen Getrenntlebens.


Das Finanzgericht Münster entschied am 22.2.2017, dass auch Ehegatten, die räumlich getrennt leben, gemeinsam besteuert werden können.

 

Voraussetzung ist, dass die Ehegatten ihre persönliche und geistige Lebensgemeinschaft fortführen und die Wirtschaftsgemeinschaft im Wesentlichen unverändert beibehalten. Hierzu gehört insbesondere, dass die Ehegatten gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden. Die räumliche Trennung und die Einstellung der Ehegatten zu ihrer Ehe sind jeweils einzelfallabhängig zu würdigen. Indizien für ein „Nicht-dauernd-getrennt-Leben“ sind beispiels- weise regelmäßige mehrtägige gegenseitige Besuche und gemeinsame Urlaube.


Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können gemeinsam veranlagt werden. Ihre Einkünfte werden dann bei der Berechnung der Einkommenssteuer zusammengefasst. Dies führt in den meisten Fällen zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung.

Betriebsausgabenabzug bei Geschenken - Jetzt wird es ganz verrückt!

 

Der Bundesfinanzhof hat am 30.3.2017 entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer durch das schenkende Unternehmen als weiteres Geschenk anzusehen und ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, wenn die 35-€-Grenze überschritten wird.

 


Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen beträgt der Geschenke Wert nunmehr 24,97 € netto (bzw. 29,71 € inklusive Umsatzsteuer). Wegen der Pauschalsteuern von 10,03 € wird die 35,-Euro Grenze damit nicht überschritten; das Geschenk sowie die Pauschalsteuern bleiben als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen dürfen Geschenke höchstens 26,17 €  (inklusive Umsatzsteuer) kosten.


Das gilt immer dann, wenn das schenkende Unternehmen von der Vereinfachungsregelung für die Kirchensteuerberechnung bei der Steuerpauschalierung Gebrauch macht, nach der für sämtliche Empfänger von Geschenken (unabhängig von deren Kirchenzugehörigkeit) ein einheitlicher ermäßigter Kirchensteuersatz anzuwenden ist (z. B. 7 % ).


In der Entscheidung hat der BFH festgestellt, dass für die Prüfung der 35,- € - Grenze die Summe des Geschenkwertes plus der Pauschalsteuer maßgebend ist. Betragen die Kosten für das Geschenk und die vom schenkenden Unternehmen übernommene Pauschalsteuer mehr als 35 €, sind Geschenk und Steuer insgesamt nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

 

Hintergrund:

Sachgeschenke an Geschäftspartner dürfen steuerlich nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn sie 35 € pro Jahr und Person nicht übersteigen. Dazu gehören neben „mate- riellen“ Geschenken beispielsweise auch Eintrittskarten für Sportveranstaltungen sowie Warengutscheine.
Für den Beschenkten stellen die Geschenke – mit Ausnahme von sog. Streuwerbeartikeln im Wert von bis zu 10 € – Einnahmen dar, die dieser grundsätzlich zu versteuern hat. Dies stünde jedoch in Widerspruch zu dem Sinn eines Geschenks, die Geschäftsbeziehung zu fördern. Daher kann das schenkende Unternehmen für den Beschenkten die Besteuerung mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) des Geschenkpreises (inklusive Umsatzsteuer) übernehmen.

 

Auch wenn der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung  die Zuschlagsteuern zur pauschalen Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) vergessen hat, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung diese ebenfalls künftig in die Prüfung der 35-€-Grenze einbeziehen wird.

 

Lohnsteuer:

Vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder

 

Bislang sind Geldbußen bzw. Geldstrafen für das rechtswidrige Verhalten eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber übernommen werden, grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das meint der der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.11.2013 über Bußgelder, die gegen Lkw-Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten festgesetzt und vom Arbeitgeber gezahlt  wurden.


Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf am 4.11.2016 im Fall eines Paketzustelldienstes ander entschieden. Der Paketdienst hatte als Fahrzeughalter die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Paketzustellung bezahlt. Das führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Das Besondere sei nämlich, dass der Paketzustelldienst zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs hingenommen habe, dass die Fahrer auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Andere Verwarngelder, z. B. wegen Geschwindigkeits-überschreitungen, wurden schließlich nicht übernommen.


Ungeklärt ist, ob das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch auf andere Fälle anzuwenden ist, z. B. auf Handwerkerdienste bei Arbeiten im Bereich von Fußgängerzonen oder Straßen mit Haltebeschränkungen, in dringenden Fällen etc.


Ob sich der BFH dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf anschließen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten Verfahren, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen, offen gehalten werden.


Geldwerten Vorteil (1%)  bei Dienstwagen senken!
Die private Nutzung eines Dienstwagens durch einen Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar, der für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Der Wert wird regelmäßig pauschal nach der 1%-Methode ermittelt, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.


Wenn nun der Arbeitnehmer gelegentlich Zahlungen für die private Nutzung Zahlungen an den Arbeitgeber leistet, mindern diese den geldwerten Vorteil. Allerdings werden von der Finanzverwaltung derzeit nur pauschale Zahlungen anerkannt. Hierzu gehören z. B. ein fester monatlicher Betrag oder eine Pauschale pro privat gefahrenem Kilometer.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 30.11.2016 zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass alle vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten den geldwerten Vorteil mindern. Das können neben oder anstelle von Pauschalen auch unregelmäßig anfallende Treibstoff- oder Reparaturkosten und Versicherungsbeiträge sein. Die Minderung des geldwerten Vorteils erfolgt maximal auf 0 €.

 

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil noch nicht allgemein an. Arbeitgeber sollten daher den Abzug entsprechender Beträge noch nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigen, sondern bis zur Anerkennung des Urteils warten.

 

Arbeitnehmer haben aber bereits jetzt die Möglichkeit, die Minderung des geldwerten Vor- teils für vergangene Jahre im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen zu beantragen.


Beispiel                   
                                                                Finanzamt    Bundesfinanzhof
Bruttolistenpreis des Pkws                      45.000,00 €     45.000,00 €
Geldwerter Vorteil pro Monat (1%)                450,00 €          450,00 €
Geldwerter Vorteil pro Jahr (1%)                5.400,00 €       5.400,00 €
Selbst getragene Benzinkosten                 2.500,00 €       2.500,00 €
    davon abziehbar                                            0,00 €       2.500,00 €
                   
Zu versteuernder geldwerter Vorteil       5.400,00 €    2.900,00 €