Vereinsgründung, aber richtig!

 

Sie wollen einen Verein gründen und brauchen Satzung und Fahrplan? Soll der Verein gemeinnützig tätig werden?

 

Schon bei der Vereinsgründung ist wichtig, den Verein auch steuerlich richtig aufzustellen.

Wir helfen gern weiter 069 99 99 15270.

 

Umlagen - Satzungsregelung oder Zustimmung jedes Mitglieds erforderlich!

1) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastung des Mitglieds muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 24. September 2007 - II ZR 91/06, ZIP 2007, 2264 ff. Tz. 11 m.w.Nachw.). Die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann.
 
Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247).

Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann (Sen.Urt. v. 24. September 2007 aaO).

2) Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Beklagten dann nicht, wenn nur die Verpflichtung zur Zahlung von Eintrittsgeld, Jahresbeitrag und Umlagen geregelt ist und dann noch ein Sonderbeitrags in Form eines Darlehens erhoben werden soll.

Aber selbst wenn die Erhebung - auch der Höhe nach - dann von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig macht, muss eine  Obergrenze festgelegt sein. Die Pflicht zur Gewährung eines Sonderbeitrags (hier Darlehen) hätte daher nur durch einstimmigen Mitgliederbeschluss wirksam begründet werden können.
Wird ein Sonderbeitrag dennoch gezahlt, erfolgte eine solche Zahlung ohne Rechtsgrundlage i.S. des § 812 Abs. 1 BGB.

3) Die Erhebung des Sonderbeitrags kann etwa trotz fehlender Grundlage in der Satzung ausnahmsweise zulässig sein, weil die Gewährung von Sonderumlagen (hier.Darlehen) durch die Mitglieder des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig war (s. insoweit Sen.Urt. v. 24. September 2007 aaO Tz. 13 f.), ist schon immer dann nicht ersichtlich, wenn das für die Begründung der Darlehensverpflichtung im Aufnahmeantrag genannte Investitionsvorhaben bereits durchgeführt war.

(so BGH vom 02.06.08 Az. II ZR 289/07, WM 08,1499)

 

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Leitfaden des Bundesjustiz Ministeriums zum Vereinsrecht
Wissenswertes zum Vereins- und Vereinssteuerrecht aus dem Bundesministerium für Justiz
Leitfaden_Vereinsrecht.pdf
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