Restschuldbefreiung: Das Ziel der Privatinsolvenz

 

Wer überschuldet ist und den Weg der Privatinsolvenz nimmt, befindet sich finanziell in einer wenig aussichtsreichen Lage.

 

Umso wichtiger ist daher die Perspektive eines Neuanfangs ohne Schulden. Schuldner, die insolvent sind, arbeiten meistens auf das Ziel einer Restschuldbefreiung hin.

Doch was bedeutet Restschuldbefreiung eigentlich genau?

 

Den Ratgeber finden Sie unter: https://www.privatinsolvenz.net/restschuldbefreiung/

Weitere Infos zu folgenden Themen

 

NEU: Insolvenzen ab dem 1.10.2020

 

Nach 3 Jahren Restschuldbefreiung.

Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert jetzt nur noch drei Jahre.

 

Der Schuldner muss hierfür weder alle Verfahrenskosten begleichen noch mindestens 35 % seiner Schulden.

 

Das "Wohlverhalten" ist nachwievor notwendig. Dazu gehört es neuerdings auch, dass der Schuldner Lotteriegewinne und die Hälfte einer Schenkung an den Insolvenzverwalter abgibt.

 

Wiederholung unverwünscht!

Vor einer erneuten Restschuldbefreiung besteht eine elfjährige Sperrfrist. Die wiederholte Privatinsolvenz dauert dann auch nicht drei Jahre, sondern fünf.
Für Schuldner, die ab dem 17.12.2019 Verbraucherinsolvenz angemeldet haben, verkürzt sich das Restschuldbefreiungsverfahren staffelweise.

 

Weitere Infos...

 

Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

Das neue Recht ist grundsätzlich auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 5.4.2017 eröffnet werden.

 

4 Jahre statt 10 Jahre!
Rückzahlungsverpflichtungen von Gläubigern (z. B. Lieferanten) bei Insolvenz ihrer Kunden am 5.4.2017 neu geregelt. Nunmehr wurde insbesondere das Recht der sog. Vorsatzanfechtung geändert.

 

Die Insolvenzanfechtungsfrist bei der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung wird von zehn auf vier Jahre verkürzt.
Insolvenzverwalter haben regelmäßig versucht Zahlungen des insolventen Unternehmens von den Zahlungsempfängern, z. B. von Lieferanten, zurückzufordern, wenn diese Zahlungen innerhalb bestimmter Fristen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind.

 

Hier bestanden in der Vergangenheit hohe Risiken für entsprechende Zahlungsempfänger, da Rückforderungen von Zahlungen aus einem Zeitraum von unter Umständen bis zu zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung erfolgen konnten.

 

Werden Zahlungen eines Unternehmens gemäß der ursprünglich getroffenen Vereinbarung abgewickelt, können diese nach dem neuen Recht nur dann durch den Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn der Zahlungsempfänger die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens kannte. Kenntnisse des Zahlungsempfängers über eine lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit sind kein Anfechtungsgrund.

 

Die Gewährung einer Zahlungserleichterung bzw. eines Zahlungsaufschubs belegt nicht, dass der Zahlungsempfänger eine etwaige Zahlungsunfähigkeit kannte. Vielmehr muss der Insolvenzverwalter in diesen Fällen für eine Zahlungsanfechtung beweisen, dass der Gläubiger die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte.

 

Bargeschäfte nur noch bei Vermögenverschleuderung anfechtbar
Wenn zwischen Leistung und Zahlung nur ein kurzer Zeitraum liegt (sog. Bargeschäfte), kann der Insolvenzverwalter eine Zahlung nur in Missbrauchsfällen anfechten. Ziel dieser Regelung ist es, entsprechende Geschäfte weitgehend anfechtungsfest zu ermöglichen und damit Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten handlungsfähig zu erhalten. Nur noch Fälle einer gezielten Gläubigerbenachteiligung bei Bargeschäften, z. B. bei Vermögensverschleuderung, sollen der Anfechtung unterliegen.


3 Monate für Löhne und Gehälter.

Für verzögert gezahlte Löhne und Gehälter wird im Gesetz ein Anfechtungszeitraum von drei Monaten festgeschrieben. Dies bedeutet, dass eine Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Zahlung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.

 

Zinsen ab Anfechtung statt ab Insolvenzeröffnung

Rückzahlungsansprüche des insolventen Unternehmens aus der Anfechtung geleisteter Zahlungen werden künftig nur noch ab dem Zeitpunkt der Anfechtung verzinst. Nach der bisherigen Rechtslage waren entsprechende Rückforderungen ab der Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dies hatte in der Praxis  häufig Insolvenzverwalter veranlasst, mit der Anfechtung von Zahlungen bis kurz vor Ein- tritt der Verjährung zu warten, um höherer Prozesszinsen zu erzielen.


Die neuen Regelungen über die Verzugszinsen gelten ab dem 5.4.2017 für alle Insolvenzen unabhängig vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.

Im Referentenentwurf waren folgende Regelungen bereits vorgesehen:

 

Deutliche Verkürzung der Laufzeit auf 3 Jahre möglich!

- Notwendige Anpassung an das europäische Umfeld kommt-

 

Wie aus dem Bundesjustizministerium zu erfahren ist, kommt die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform. Es heisst:

"Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.
Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, kann ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden.
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen macht es oft keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung wohnen.
Lizenzen sind oft millionenschwere Wirtschaftsgüter, die in der Insolvenz nicht blockiert werden sollen. Die Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen stellt sicher, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.

Zum Hintergrund:
Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft treten wird, legt das Bundesministerium der Justiz mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vor.

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur:
* Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
* Stärkung der Gläubigerrechte
* Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
* insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften sowie
* Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.

Mit dieser differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen und den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.

Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Stärkung der Gläubigerrechte
Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindern werden. Der Entwurf will damit auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessern.

Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Danach erhält der Schuldner künftig bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden

Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung zielt auf einen wertungsmäßigen Gleichlauf mit dem sozialen Wohnraummietrecht und soll zugleich verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Damit trägt es auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung.

Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Der Referentenentwurf enthält auch einen Vorschlag zur Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers. Ziel der vorgeschlagenen Bestimmung, die es einem Lizenznehmer ermöglichen soll, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers fortzunutzen, ist es, die Interessen der Gläubiger des Lizenzgebers mit den Interessen des Lizenznehmers in angemessenen Ausgleich zu bringen und dabei den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland zu stärken."
(Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz)

Der vollständige Regierungsentwurf liegt bereits vor ... mehr

(Stand Jan 2013)