Kanzlei für Baurecht

Baumangel - Gewährleistung
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Baumängel - Wasser im Keller - Ärger mit Subunternehmen

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Zu Beginn des Jahres 2023 treten eine Vielzahl von Änderungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), aber auch tarifliche Neuregelungen zur Wegezeitentschädigung und eine Erhöhung aus den Lohn- und Gehaltstarifverträgen in Kraft. Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen haben wir hier zusammengestellt:

1. Gesetzliche Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht

Einführung des Bürgergeldes

Mit dem Bürgergeld wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende erneuert. Das Bürgergeld-Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und wird in zwei Schritten umgesetzt: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023. Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1. Januar 2023 wie folgt:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 502 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 451 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 402 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 420 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 348 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 318 Euro (RBS 6)
  • Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58 Euro.

Weitere Änderungen, die ebenfalls zum 1. Januar 2023 im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes in Kraft treten, sind:

Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Die Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten, die von Beginn an in angemessenem Umfang gewährt werden.

In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt das Vermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.

 

Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge Selbständiger und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.

 

Der sog. Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Damit stehen Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stärker im Vordergrund. Zudem wird der Zugang zu Förderungen tragfähiger Existenzgründungen vereinfacht, da der Vermittlungsvorrang auch hier künftig wegfällt.

Minderungen des Bürgergeldes sind ab Jahresbeginn wieder möglich, wenn Menschen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder sie nicht zu Terminen erscheinen, das sog. Sanktionsmoratorium wird zum Jahresende 2022 aufgehoben. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert werden. Werden Mitwirkungspflichten verletzt, kann der Regelbedarf zunächst um zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 % für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 % für drei Monate gemindert werden.

Der soziale Arbeitsmarkt wird entfristet.

 

Minderjährige, die Grundsicherungsleistungen zurückzahlen müssen, weil diese zu Unrecht gewährt wurden, bekommen diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit bis zur Höhe von 15.000 Euro an Vermögen erlassen.

Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro pro Bedarfsgemeinschaft werden keine aufwändigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mehr erlassen. Die Jobcenter verzichten auf daraus resultierende Rückforderungen.

Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.

Die Sonderregelung, nach der ältere Leistungsberechtigte nach 12 Monaten Leistungsbezug ohne Beschäftigungsangebot nicht mehr als arbeitslos gelten, wird aufgehoben.

Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Behörden haben bis Mitte 2023 Zeit, um Formulare anzupassen.

Die Handlungsmaximen der Antidiskriminierung werden im SGB II neu klargestellt.

Kommt es zu einer Leistungsüberzahlung wegen Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, muss diese Überzahlung nicht mehr in einem Betrag erstattet werden. Vorgesehen ist eine Ratenzahlung in Höhe von 10 % des jeweiligen Regelbedarfs.

 

Bürgergeld

Zum 1. Juli 2023 treten folgende Änderungen im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes in Kraft:

Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 % davon behalten werden.

Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie das Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung oder Studium. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der "rote Faden" des Eingliederungsprozesses und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehern erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Der Kooperationsplan wird schrittweise bis Ende 2023 die auslaufenden Eingliederungsvereinbarungen ablösen.

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, besteht die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Bürgergeld-Bezieher können das ganzheitliche Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Die Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- oder Abschlussprüfungen im Rahmen von berufsabschlussbezogenen beruflichen Weiterbildungen werden entfristet.

Neu eingeführt wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für Arbeitslose und Beschäftigte, die Bürgergeld beziehen, während einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung.

Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.

Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.

Die Förderung für den Erwerb von Grundkompetenzen, z. B. bessere Lese-, Mathematik- oder IT-Kenntnisse, wird erleichtert.

Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehern wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.

Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

Erbschaften zählen nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen.

Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.

Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.

 

Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2023 auf 0,06 % festgelegt.

 

Beitragssatz zur Arbeitsförderung

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung 2,6 %. Die befristete Senkung des Beitragssatzes für die Jahre 2020 bis 2022 durch Rechtsverordnung ist am 31. Dezember 2022 ausgelaufen.

 

Kurzarbeitergeld

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert:

  • Die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind, werden verlängert.
  • Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.

 

Berechnung des Kurzarbeitergeldes und des Arbeitslosengeldes bei Grenzgängern

Zum 1. Januar 2023 wird gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeiter- bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer und ohne Abzug des Solidaritätszuschlags zu berechnen ist. Die Änderung schreibt eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest.

 

Vereinfachung bei den Abschlussprüfungen der Anträge auf Kurzarbeitergeld aus der Zeit von März 2020 bis Juni 2022

Zum 1. Januar 2023 werden die Abschlussprüfungen der Anträge auf Kurzarbeitergeld aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zahlungszeitraum von März 2020 bis Juni 2022 vereinfacht. Die Abschlussprüfungen werden erst ab einer Gesamtauszahlungssumme in Höhe von über 10.000 Euro (Kurzarbeitergeld zuzüglich etwaiger Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge) für den jeweiligen Arbeitsausfall durchgeführt.

Im Übrigen werden Verfahren ohne Abschlussprüfung abgeschlossen. Bei Verdacht auf Missbrauch sowie auf Antrag wird eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit in der aktuellen Krise handlungsfähig bleibt, außerdem wird Rechtssicherheit für die Bundesagentur für Arbeit sowie die betroffenen Unternehmen geschaffen.

 

Arbeitsbescheinigung online an die Agentur für Arbeit übermitteln

Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber die für einen Anspruch auf Leistungen erforderliche Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Bescheinigung in Papierform entfällt. Die Arbeitnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit einen Nachweis der vom Arbeitgeber übermittelten Daten. Für Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung der Daten zu informieren.

 

Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte

Zum 1. Januar 2023 wird die Sonderregelung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte dauerhaft entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von 12 Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung.

 

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Am 17. September 2022 sind die zunächst am 19. März 2022 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wiedereingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 7. April 2023.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (AU)

Zum 1. Januar 2023 tritt die elektronische AU in Kraft. Bei der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versicherter Arbeitnehmer werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Arzt an die Krankenkasse elektronisch übermittelt und aus diesen Daten eine AU generiert. Diese AU muss dann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abgerufen werden; sie enthält den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

Mit dieser Umstellung auf das elektronische Verfahren entfällt die Vorlagepflicht der AU für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, bestehen bleibt aber die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Eine AU-Bescheinigung kann nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer abgerufen werden. Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil, nicht jedoch Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten.

Achtung: Die Neuregelung gilt nicht für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte sowie bei allen privat versicherten Arbeitnehmern. In diesen Fällen bleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren, der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform durch den Arbeitnehmer.

 

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2023 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

 

Anhebung der Altersgrenzen

Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je zwei Monate pro Jahrgang. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

 

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in den jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.

 

Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

 

Faktor F 2022 im Übergangsbereich

Die Obergrenze des Übergangsbereichs wird zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro monatlich angehoben.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt zwischen

  • 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6922.
  • 450,01 Euro bis 520,00 Euro im Monat (Bestandsschutz) der Faktor FÜ 0,7417.

 

Sachbezugswerte 2023

Das BMAS hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 um 7 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 270 Euro auf 288 Euro (Frühstück auf 60 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 114 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 10,1 % von 241 Euro auf 265 Euro.

 

Hinzuverdienstgrenze bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ab dem 1. Januar 2023 ersatzlos. Damit kann im Bereich der Altersrenten unbeschränkt hinzuverdient werden.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar 2023 deutlich angehoben:

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird im kommenden Jahr 17.823,75 Euro betragen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die pauschale jährliche Hinzuverdienstgrenze im kommenden Jahr 35.647,50 Euro. Auch diese Grenze orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst. Daneben gilt – wie bisher – die individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann höher sein als die pauschale Grenze. Die Höhe der individuellen Grenze kann dem Rentenbescheid entnommen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.

 

Weiterhin verlängertes Kinderkrankengeld

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird bis zum 7. April 2023 verlängert und kann auch 2023 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 Tage statt 10 Tage, bei mehreren Kindern auf insgesamt max. 65 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) und bei mehreren Kindern insgesamt max. 130 Tage in Anspruch genommen werden.

 

Chancenaufenthaltsrecht

Durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ergeben sich nachfolgende Neuerungen, deren Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt jedoch noch aussteht:

Von dem neuen § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) können all jene geduldeten Ausländerinnen und Ausländer profitieren, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten.

 

Die Gültigkeitsdauer des Chancen-Aufenthaltstitels beträgt 18 Monate und soll den Begünstigten Zeit geben, die notwendigen – und unverändert gebliebenen – Voraussetzungen für ein Bleiberecht im Anschluss an den Chancen-Aufenthalt zu erfüllen.

Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende sollen bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (statt bisher 21) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 25a AufenthG). Für geduldete Erwachsene werden die vorgesehenen Voraufenthaltszeiten um jeweils zwei Jahre auf sechs bzw. vier (Familien mit Kindern) Jahre reduziert (§ 25b AufenthG).

 

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erhalten alle Asylbewerber unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrem Einreisedatum nach Deutschland grundsätzlichen Zugang zu den Berufssprachkursen ebenso wie zu den Integrationskursen.

Diejenigen Normen, die im Fachkräfteeinwanderungsgesetz nur befristet in Kraft gesetzt wurden (§ 16d Abs. 4 Nr. 2 AufenthG (Vermittlungsabsprachen der BA), § 17 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche) und § 20 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für beruflich Qualifizierte)), werden entfristet und damit dauerhaft anwendbar.

Für Familienangehörige von ausländischen Fachkräften wird bei der Einreise auf das Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse verzichtet.

 

2. Tarifvertragliche Neuregelungen im Baugewerbe

Zum 1. Januar 2023 traten tarifliche Neuregelungen zur Entschädigung von Wegezeiten im Bundesrahmentarifvertrag des Baugewerbes (BRTV) sowie im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV) in Kraft. Über diese Neuregelungen wurde ausführlich in unserem Rundschreibendienst berichtet.

 

Darüber hinaus ist auf die folgenden Änderungen in den Lohn- und Gehaltstarifverträge hinzuweisen:

Die Löhne und Gehälter der gewerblichen Arbeitnehmer der Lohngruppen 2a - 6 sowie Angestellte und Poliere des Baugewerbes steigen ab dem 01.04.2022 um +2,0% (Tarifgebiet West und Berlin) bzw. + 2,7 % (Tarifgebiet Ost).

Darüber hinaus erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer der Lohngruppen 2a bis 6 sowie Angestellte und Poliere des Baugewerbes Tarifgebiet West und Berlin spätestens mit dem Lohn bzw. Gehalt für den Monat Mai 2023 eine Einmalzahlung in Höhe von 450 €.

Die Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. April 2023 angehoben

  • im Tarifgebiet West und Berlin im 1. Ausbildungsjahr um 15 € sowie
  • im Tarifgebiet Ost im 1. Ausbildungsjahr um 25€ und im 2.-4.  Ausbildungsjahr um 35 €.

 

Coronavirus: Finanzielle Hilfe für Betriebe

 

Zinsgünstige Kredite, Bürgschaften und Kurzarbeitergeld sollen Handwerksbetrieben helfen, die durch den Coronavirus wirtschaftlich unter Druck geraten.

 

 

Als Folge des Coronavirus (SARS-CoV-2) kann es in Handwerksbetrieben zu Lieferengpässen, Personalengpässen und Problemen bei der Erledigung von Aufträgen kommen. Hilfe bieten dabei die Förderbanken, Bürgschaftsbanken und die Arbeitsagentur:

 

 

Zinsgünstige Betriebsmittelkredite

 

Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf für Betriebsmittel können betroffene Betriebe die bekannten KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite bei der KfW beantragen. Darauf weist das Bundeswirtschaftsministerium hin. Auch die Landesförderinstitute bieten zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an.

 

 

Bürgschaften zur Besicherung von Krediten

 

Zudem können sich die von den Auswirkungen des Coronavirus beeinträchtigte Betriebe kurzfristige Kredite von der Bürgschaftsbank ihres jeweiligen Bundeslandes mit einer Bürgschaft besichern lassen. Eine kostenlose Anfrage für solche Finanzierungsvorhaben können Betroffene mit wenig Aufwand auf dem gemeinsamen Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken stellen.

 

Kurzarbeitergeld bei Coronavirus möglich

 

Müssen Handwerksbetriebe als Folge des Coronavirus Kurzarbeit anordnen, können sie für die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit, dass die üblichen Arbeitszeiten vorrübergehend wesentlich verringert sind.

 

Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn infolge des Coronavirus Lieferungen ausbleiben oder wenn der Betrieb aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen vorübergehend geschlossen wird. Ob ein Betrieb die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt, prüft die jeweils zuständige Agentur für Arbeit.

 

 

 

Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

  • Grundsätzliche Arbeitspflicht

Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird grundsätzlich durch eine Pandemie nicht berührt. Dem nicht erkrankten Arbeitnehmer steht kein generelles Zurückbehaltungsrecht zu. Vielmehr muss er die ihm übertragenen Aufgaben weiterhin erfüllen, sowie den Anordnungen der Vorgesetzten Folge leisten. Ein Zurückbehaltungsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass die Ausübung der übertragenden Aufgaben tatsächlich eine Gefahr für Gesundheit oder Leben darstellt, die der Arbeitgeber durch Arbeitsschutzmaßnahmen nicht vermeiden kann.

  • Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei erkennbaren Risiken verpflichtet sein, mögliche Ansteckungen durch Arbeitnehmer über Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern.

Den Arbeitnehmer trifft die arbeitsvertragliche Hinweispflicht, soweit er in räumlicher Nähe zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stand. Sobald der Arbeitnehmer als Kontaktperson gilt, ordnet das Gesundheitsamt eine 14tägige häusliche Quarantäne an. Die Hinweispflicht besteht, soweit der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer Kontaktperson erfüllt, unabhängig davon, ob das zuständige Gesundheitsamt Quarantäne bereits angeordnet haben muss.

  • Einseitige Freistellung bei Verdachtsfall

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistungspflicht ohne oder gegen dessen Willen einseitig freistellen und ihm den Zugang zum Betrieb verweigern, wenn sein Suspendierungsinteresse das Interesse des Arbeitnehmers an der Erbringung seiner Arbeitsleistung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Grund für die Annahme einer arbeitsunfähigen Erkrankung hat. Ferner auch, wenn vom Arbeitnehmer eine Gesundheitsgefahr für andere Arbeitnehmer oder Kunden ausgeht. Hierfür genügt das Vorliegen einer nachweisbaren konkreten Infektionsgefahr mit einer ansteckenden Krankheit wie das Corona-Virus und kann darauf gestützt werden, dass die Person sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit deutlich erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten hat.

Der Arbeitgeber kann seine Angestellten auch ins Home-Office schicken, soweit dies im Baugewerbe im Bürobereich umsetzbar ist.

  • Vergütungsanspruch

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer nachweisbaren konkreten Infektionsgefahr einseitig frei, so ist dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt grundsätzlich.

Nach § 616 BGB könnte jedoch der Vergütungsanspruch aufrechterhalten bleiben, sofern dies nicht einzelvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen worden ist. Die vom Arbeitnehmer ausgehende unverschuldete Ansteckungsgefahr stellt ein Arbeitshindernis dar. Der Arbeitgeber ist gegenüber den übrigen Arbeitnehmern und gegenüber jedermann aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, den Betrieb von Ansteckungsgefahr freizuhalten. Den Arbeitgeber trifft die Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB auch nur dann, wenn sich die Verhinderung von vornherein auf einen verhältnismäßig geringen Zeitraum beschränkt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der BGH nimmt im Fall einer Pandemie die Höchstfrist für die Fortzahlung des Entgelts mit sechs Wochen an.

  • Besonderheit Baugewerbe

Es ist jedoch zu beachten, dass § 4 Ziffer 1 BRTV regelt, dass in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt wird, soweit nicht eine der abschließend aufgezählten Ausnahmen greifen. Eine Pandemie wird hier nicht aufgeführt, sodass § 616 BGB bei gewerblichen Arbeitnehmern keine Anwendung findet.

Stellt der Arbeitgeber den gewerblichen Arbeitnehmer wegen einer nachweisbaren konkreten Infektionsgefahr einseitig frei, so ist dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich und es bleibt dabei, dass die Vergütungspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich entfällt.

 

  • Entgeltfortzahlungsanspruch bei Erkrankung mit Corona Virus

Ist der Arbeitnehmer in Folge der Viruserkrankung unverschuldet arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.

  • Wer muss in Quarantäne?

Allein das Gesundheitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Die Betroffenen müssen nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen.

  • Wer zahlt bei Quarantäne den Lohn?

„Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Wird eine Person unter Quarantäne gestellt, erstatte das Gesundheitsamt dem Arbeitgeber die Gehaltszahlungen. Den Antrag müsse der Betrieb innerhalb von drei Monaten stellen.

Betriebe können laut Schuster beim Gesundheitsamt einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags beantragen.

  • Der Chef in Quarantäne: Wer zahlt den Verdienstausfall?

Werden Selbstständige unter Quarantäne gestellt, erhalten sie ebenfalls einen Verdienstausfall vom Gesundheitsamt. Die Entschädigung bemesse sich nach den Einnahmen des Vorjahres, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Auch hier gilt eine Drei-Monats-Frist für den Antrag.

  • Leistungen der Unfallversicherung?

Versicherte, die sich in Deutschland im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit mit dem Coronavirus infizieren, stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

  • Quarantäne aufgrund behördlicher Maßnahmen

Im Fall des Ausbruchs einer Pandemie, kann die zuständige Behörde u.a. Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot anordnen. Gemäß § 56 Abs.1 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) erhält derjenige, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern beruflichen Tätigkeitsverboten unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Ebenso Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige, die sich in Quarantäne befinden. Ausscheider nur, wenn sie andere Maßnahmen nicht befolgen können. (Ausscheider: Eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein).

Die Entschädigung erfolgt bis zu sechs Wochen i.H.d. des Verdienstausfalls, nach Ablauf der sechs Wochen in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde. D.h. 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Die Summe ist auf 109,38 Euro / Tag gedeckelt (Stand 2020).

Gemäß § 56 Absatz 5 (IfSG) hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für sechs Wochen die Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde (§ 56 Abs. 5 lfSG). Der Erstattungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung geltend zu machen. Dem Arbeitgeber steht ein Vorschuss zu (§ 56 Absatz 12 lfSG.) Nach Ablauf der sechs Wochen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag der betroffenen Person gewährt.

Gemäß des BGH kommt ein solcher Entschädigungsanspruch nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründen zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist.

Gemäß des BGH kann ein Beschäftigungsverbot gemäß § 31 lfSG ein in der Person des Arbeitnehmers liegendes, unverschuldetes Leistungshindernis nach § 616 BGB darstellen und entsprechend einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründen. Siehe hierzu oben unter „Vergütungsanspruch“.

  • Kinderbetreuung

Im Hinblick auf Kinderbetreuung wird man die Arbeitnehmer im Einzelfall zwar freistellen müssen. Dies führt nach unserer Rechtsauffassung jedoch nicht zu einem weitergehenden Vergütungsanspruch nach § 616 BGB, d.h. hier ist über Urlaub und unbezahlte Freistellung zu verhandeln. Tatsächlich kann man bei vielen Fällen bis Ende März noch Saison KUG machen. Hier muss man nur darauf achten, dass nicht ein Einziger Saison KUG macht.

  • Betriebsrisiko

Sollte der Arbeitgeber im Fall der Erkrankung einer großen Zahl von Arbeitnehmern den Betrieb nicht aufrechterhalten können, trägt er das Betriebsrisiko, soweit Arbeitnehmer arbeitswillig und arbeitsfähig sind. Um übermäßige Belastungen abzuwehren, kommen diverse Maßnahmen in Betracht:

  • Vorbeugende Maßnahmen

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Die Arbeitnehmer müssen jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich melden und den arbeitsschutzrechtlichen Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten. Möglich ist die Aufstellung eines Pandemieplans, z.B. auf Grundlage einer Rahmenbetriebsvereinbarung für den Pandemiefall mit dem Betriebsrat. Hierdurch soll das Unternehmen geeignete Krisenstrategien zur Verfügung haben, die im Notfall aktiviert werden können. Die Pandemiephasen der WHO können dabei zur Orientierung herangezogen werden.

Im Hinblick auf die Arbeit gilt ohne einen Verdachtsfall in der Firma die Arbeitspflicht. Entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, wie nicht gemeinsam im Auto fahren, keine gemeinsame Pausen in geschlossenen Räumen und Abstand zu Mitarbeitern sowie strikt angeordnete Hygienemaßnahmen sollten in erster Linie umgesetzt werden Ferner bieten sich Informations- und Aufklärungsbroschüren für die Mitarbeiter an und es sollte auf Hygienemaßnahmen geachtet werden, um das Pandemierisiko gering zu halten. Es empfiehlt sich eine Gefährdungsbeurteilung zur Vermeidung von Nachteilen.

(Stand 16.3.2020, Quelle ZDB)