Dürfen Vereine zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstands einladen?


Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden.

OLG Hamm, Az. 27 W 104/15


Sachverhalt
Ein ein eingetragener Verein beantragt beim Vereinsregister die Eintragung einer von der  Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung. Das Vereinsregister beim Amtsgericht beanstandet den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung: Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per E-Mail zu der Versammlung eingeladen habe. Hiergegen legte der Verein Beschwerde ein.


Entscheidung
Das OLG gibt dem Verein Recht. Das OLG hebt die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf. Die Einladung von Mitgliedern könne mittels E-Mail erfolgen. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform – diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Dem Zweck der Schriftform werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstandes übermittelt würden.


Die Schriftform im Vereinsrecht unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, zum Beispiel der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.


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