Forderungssicherungsgesetz ( FoSiG)
Generalunternehmen, Architekten und Beratende Ingenieure sollten ab dem 1. Januar 2009 das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) beachten, das am 1.1.2009 in Kraft trat. (Bundesgesetzblatt (BGBl
Teil I, Ausgabe vom 28.10.2008).
Das Gesetz betrifft nicht nur Generalunternehmer, sondern auch Planer in ihrer Eigenschaft als Berater des Auftraggebers in den Leistungsphasen 6 bis 8. Es hat aber auch gravierende Auswirkungen
auf die eigene Forderungssicherung und -durchsetzung von Architekten- und Ingenieurhonorare.
Es hat folgende Schwerpunkte:
1. Bauhandwerkersicherung
Die Regelungen zur Bauhandwerkersicherung (§648a BGB) werden erweitert. So wird klargestellt, dass der Auftragnehmer auch nach der Abnahme das Recht hat, eine Sicherheit für noch nicht gezahlte
Vergütung zu verlangen kann, wenn der Auftraggeber noch Mängelbeseitigung fordert. Einbezogen werden auch solche Ansprüche, die, wie etwa der Anspruch auf Schadenersatz, statt der Leistung an die
Stelle des Vergütungsanspruchs treten. Gegenansprüche des Auftraggebers auf Erfüllung oder Mängelbeseitigung können dem Anspruch auf Sicherheit nicht entgegen gehalten werden.
2. Vermutung für Entschädigungshöhe bei Kündigung des Auftraggebers
Bei einer Kündigung des Auftraggebers wird jetzt vermutet, dass dem gekündigten Unternehmer (nur) 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung
zustehen (§649 BGB). Wichtig: Diese Regelung kann gekündigte Architekten und Ingenieure viel Geld kosten. Sie tun deshalb gut daran, sich darauf einzustellen, die Vermutung widerlegen zu
können.
3. Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen
Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen wird modernisiert und in "Bauforderungssicherungsgesetz" umgeändert. Für Ansprüche aus der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld wird eine
Beweislastumkehr eingeführt. Danach wird sowohl die Eigenschaft als Baugeld als auch die zweckwidrige Verwendung vermutet. Wichtig: Für Architekten und Ingenieure wird es künftig also leichter,
bei insolventen Auftragnehmern doch noch an ihr Geld zu kommen; das Baubuch entfällt bzw. gilt nur noch für Altfälle.
4. Privilegierung der VOB/B
Das Forderungssicherungsgesetz stellt (in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 24.7. 2008, Az: VII ZR 55/07) ein für allemal klar, dass die VOB/B in der Verwendung
gegenüber Verbrauchern nicht mehr privilegiert ist, weil das Klauselwerk die Verbraucher im Saldo unangemessen benachteiligt. Demgegenüber wird die VOB/B, wenn sie im unternehmerischen Verkehr
verwendet wird, nunmehr ausdrücklich privilegiert: Wenn die VOB/B insgesamt, das heißt ohne nennenswerte Abweichungen, vereinbart ist, unterliegt sie insgesamt nicht der Inhaltskontrolle (§310
Absatz 1 Satz 2 BGB).
5. Abschlagszahlungen
Der Anspruch des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen wird durch eine Änderung von §632a BGB ausgeweitet. Bislang besteht ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nur für die Vorausleistung von
Material und die Herstellung in sich abgeschlossener Teile des Werks. Nach dem neuen §632a Abs. 1 BGB kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber
durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat.
6. Durchgriffsfälligkeit
Die Stellung des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer wird gestärkt. Künftig ist gemäß §641 Abs. 2 BGB n.F. bei Herstellung eines Werkes für einen Dritten die Vergütung jedenfalls
fällig, soweit der Auftraggeber von Dritten seine Vergütung zumindest teilweise erhalten hat oder das Werk von Dritten abgenommen worden ist oder der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine
Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat.
7. Druckzuschlag
Der so genannte Druckzuschlag, also das Recht des Auftraggebers, bei mangelhafter Erstellung eines Werkes einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, um den Auftragnehmer zur Nachbesserung
anzuhalten, wird von dem Dreifachen der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten auf in der Regel das Doppelte gesenkt (§641 Abs. 3 BGB).