Alkohol  am Arbeitsplatz

 

Ein Arbeitnehmer, der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen bzw. durch die Alkoholisierung für ihn oder andere Arbeitnehmer ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten und kann hierfür arbeitsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

In vielen Betrieben existiert ein ausdrückliches Alkoholverbot im Betrieb. Meist steht dies im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsanweisung. Wiederholte Verstöße hiergegen können zu  Abmahnung oder Kündigung führen.

 

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Aber auch ohne ein betriebliches Alkoholverbot kann der Alkoholkonsum während der Arbeitszeit einen Kündigungsgrund darstellen. Alkoholsucht ist eine Krankheit im medizinischen Sinne. Nach der Rechtsprechung des BAG ist im Einzelfall zu untersuchen, ob verhaltensbedingte Gründe vorliegen oder ob die strengen Maßstäbe einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen anzuwenden sind.

Eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholismus beruht, ist in der Regel sozialwidrig, weil dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen ist. Dem Arbeitnehmer muss hier zunächst die Durchführung einer Entziehungskur ermöglicht werden.

Beruht dagegen die Pflichtverletzung wegen Alkoholisierung im Betrieb nicht auf Alkoholabhängigkeit, kommt - ist die Kündigung des jeweiligen Mitarbeiters nicht einfach durchzusetzen.

 

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Zur Feststellung der Alkoholisierung können Arbeitnehmer weder zu einer Mitwirkung an einer Atemalkoholanalyse noch zu einer Untersuchung ihres Blutalkoholwertes gezwungen werden. Im Prozess ist der Arbeitgeber daher regelmäßig auf Indizien (schwankender Gang, Alkoholfahne) sowie entsprechende Zeugenaussagen angewiesen.