Mindestlohn € 10,- für Gerüstbauer, auch für ausländische Entleiher!
Mit Verordnung vom 17.7.2013 hat das Bundesarbeitministerium den Mindestlohn von € 10,- und die Arbeitsbedingungen ab 1. August 2013 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Verordung tritt am 28.
Februar 2014 wieder außer Kraft.
In § 1 "Zwingende Arbeitsbedingungen" wird festgelegt, dasss der Tarifvertrags vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (TV Mindestlohn), für alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die
selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern
und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der
Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Abschnitt I
Betriebe des Gerüstbaugewerbes. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste
erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder
Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
Abschnitt II
Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbstständige Betriebsabteilungen
sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags. Werden in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht
von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt III
Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden
Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit
ausüben.
Nicht erfasst werden:
a) Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren.
b) Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind wie auch das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen
des Betriebes beschäftigt wird.
§ 2 Mindestlohn
1. Der Mindestlohn beträgt ab 1. April 2013 10,00 €/Std.
2. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt
nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 4.3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk
durchführen. Die Vorschriften zum Überbrückungsgeld gemäß § 3 Nummer 4.3.1 letzter Absatz und Nummer 4.3.2 Satz 2, zu Freistellungstagen gemäß § 3 Nummer 4.3.3.
Absatz 1 Satz 6 und zur Absicherung des Ausgleichskontos gemäß § 3 Nummer 4.3.5 Absatz 2 und 3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk gelten nicht für Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland.
3. Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.