BAFA Vertragsmuster (Stand Dez 2012)
Das Bundeamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) empfiehlt für die Energieberatung nachstehenen Mustervertrag. Auch das BAFA hat inzwischen erkannt, dass es sich wohl nicht um einen reinen Dienstvertrag handeln kann und die Bezeichnung "Dienstvertrag", die in Vorversionen des Musters noch verwendet wurde, ersetzt durch "Vertrag".
Aber auch dieses Vertragsmuster beinhaltet Regelungen, die zwingend an die Betriebsabläufe der einzelnen Energieberater angepasst werden sollten. So gewährt z.B. dieser Vertrag wiederum eine
Ausstiegsklausel für die Vertragsparteien... mehr
(BAFA-) Vertrag über eine Energieberatung
zwischen Berater
Name:
Straße: PLZ: Ort:
und Beratungsempfänger
Name: Vorname:
Straße: PLZ: Ort:
nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) vom 11. Juni 2012.
§ 1 Auftragsgegenstand
(1) Der Berater verpflichtet sich, eine umfassende und unabhängige Vor-Ort-Beratung durchzuführen. Gegenstand der Beratung ist das folgende Wohngebäude:
(Angaben zum Gebäude)
Straße, Hausnr.:
genaue Anzahl der Wohneinheiten:
PLZ, Ort:
erstmalige Baugenehmigung vom:
Bundesland:
(2) Der Berater erbringt gegenüber dem Beratungsempfänger folgende Leistungen:
1. Erfassung des Ist-Zustands des zu untersuchenden Objekts beim ersten Vor-Ort-Termin, insbesondere der bautechnischen und -physikalischen sowie heizungstechnischen Gegebenheiten, aber auch
anderer, den Energieverbrauch beeinflussender Bereiche;
2. Erstellung eines schriftlichen Beratungsberichts, der den Mindestanforderungen der Anlage 1 der Richtlinie entspricht. Der Beratungsbericht enthält insbesondere ein energetisches
Sanierungskonzept mit aufeinander abgestimmten Maßnahmenempfehlungen, die auch bei einer Sanierung in Schritten am Ende zu einem Gebäudezustand führen, der im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots
als dauerhaft energetisch saniert angesehen werden kann;
3. persönliche (nicht telefonische) Erläuterung der Beratungsergebnisse;
4. Übergabe des Beratungsberichts mindestens drei Tage vor dem Termin der Erläuterung.
§ 2 Auftragsabwicklung
(1) Der Beratungsempfänger wird dem Berater folgende Unterlagen - soweit vorhanden und zugänglich - zur Verfügung stellen:
1. die kompletten Baugenehmigungsunterlagen;
2. alle Ausführungszeichnungen.
(2) Die Beratung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung.
§ 3 Vergütung
(1) Vereinbartes Honorar für die Beratungstätigkeit: €
Bundeszuschuss nach Nummer 5. der Richtlinie: €
Eigenanteil des Beratungsempfängers: €
(2) Der Beratungsempfänger zahlt den Eigenanteil unmittelbar an den Berater.
Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Berater dem Beratungsempfänger
− den Beratungsbericht ausgehändigt und
− den Bericht in einem Abschlussgespräch erläutert hat.
(3) Der Bundeszuschuss wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unmittelbar an den Berater angewiesen.
§ 4 Vertraulichkeit
Der Berater ist zur vertraulichen Behandlung aller Angaben und erarbeiteten Unterlagen verpflichtet, von denen er während des Kontaktgesprächs oder während der Beratung Kenntnis erhält.
§ 5 Vertragsgültigkeit
(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Zuwendung entsprechend § 3 (1) bewilligt. Den Vertragsparteien ist
bekannt, dass auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht.
(2) Weicht die Bewilligung inhaltlich vom Beratungsvertrag ab, haben Berater und Beratungsempfänger das Recht, binnen einer Woche nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
Ort, Datum
Unterschrift Berater und Beratungsempfänger