Schon gewusst?

Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf die Vertragsstrafe immer dann nicht berufen, wenn ihm durch die Fristüberschreitung kein erheblicher Nachteil entstanden ist.
(OLG Jena BauR 98,639; LG Lüneburg IR 2001,106).
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Die Bestimmung in AGB, dass eine Vertragsstrafe schon bei bloßer Verspätung oder Überschreitung der Ausführungsfrist fällig wird, verstößt gegen § 11 Nr. 4 AGBG und gegen § 9 AGBG sie ist deshalb auch dann unwirksam, wenn der Vertragspartner des Verwenders Kaufmann ist.
(OLG Düsseldorf BauR 85,328)

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Vertragsstrafe bei 2 x 5% der Auftragssumme unwirksam!

1. Eine Vertragsstrafenklausel ist auch dann eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn der Verwender die im Formular zunächst offengelassene Höhe der Vertragsstrafe erst vor Vertragsschluss ausfüllt.

2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Vertragsstrafe muss sowohl hinsichtlich des Tagessatzes als auch hinsichtlich der Obergrenze angemessen begrenzt sein. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Nichtigkeit der Vertragsklausel; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

3. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags wird unangemessen benachteiligt, wenn die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel:


§ 8a Vertragsstrafen

 

Die in § 8 benannten Termine und Fristen sind verbindliche Vertragsfristen, die bei Überschreitung nachfolgende Vertragsstrafen auslösen.

Hinsichtlich der Vertragsfristen für den Probebetrieb ... und Abnahme bis (01.03.2007) beträgt die Vertragsstrafe jeweils 0,25% der Gesamtauftragssumme pro angefangenen Kalendertag. Insgesamt ist die Vertragsstrafe beschränkt auf jeweils 5% (Probebetrieb und Abnahme) der Gesamtauftragssumme ..."

 

eine Höchstgrenze von über 5% der Auftragssumme vorsieht. Aufgrund dessen ist eine Regelung, wonach der Auftragnehmer im Fall des Verzugs mit der Errichtung von zwei Anlagen jeweils 5% der Gesamtauftragssumme zu zahlen hat, unwirksam.

 

OLG Bamberg, Urteil vom ...mehr