Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten im Bau Prozess

Die Kosten eines im Laufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Angesichts des Konflikts mit der gerichtlichen Beweisaufnahme sind daran strenge Anforderungen zu stellen.

 

Eine Erstattungsfähigkeit kann daher u.a. aus Gründen der Waffengleichheit bejaht werden, wenn der Gegner zuerst ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt hat und
die Partei über keine hinreichende Sachkunde verfügt.

(Pfälz. OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 613 m.w.N.; OLG Hamburg, MDR 1997, 785; OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 623).


Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Kläger zur Begründung seines mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruches ein Privatgutachten der Rechtsanwälte und Steuerberater... vorgelegt hat, das sich mit der schwierigen Frage des entgangenen Gewinns aus einem Gewerbebetrieb befasst hat,  worüber die Beklagten über keine genügende Sachkunde hatten.

Weitere Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines während eines Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens ist aber ferner, dass das Gutachten im Rechtsstreit vorgelegt wird 

(OLG München, NJW-RR 1995, 1470) oder wenigstens den Rechtsstreit beeinflusst (OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1984, 1083; AnwBl. 1987, 149);
Eine Erstattungsfähigkeit wird ferner bejaht, wenn das Gericht eine Substantiierung verlangt hat, die ohne gutachterliche Hilfe nicht möglich ist (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255). 

In besonders gelagerten Fällen kann sogar die Einholung eines nicht vorgelegten Privatgutachtens erstattungsfähig sein (vgl. dazu OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 623).

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