Heizöl / Einbauküche - kein Hausrat

 

1. Heizöl
Oft enthält  der notarielle Kaufvertrag keine Regelung darüber, was mit Heizöl oder anderen Brennstoffvorräte geschieht und ob diese mitübertragen werden.
Landgericht Braunschweig stellte fest, dass das Heizöl mit dem Grundstückskauf mitgekauft wurde. Zwar habe das Heizöl im notariellen Kaufvertrag keine Erwähnung gefunden, das Heizöl sei aber gemäß § 314 BGB (neu: § 311 c BGB) vom Kaufvertrag mit umfasst, weil es als Zubehör im Sinne des § 97 BGB anzusehen war.

 

Denn das auf dem verkauften Grundstück lagernde Heizöl erfülle als Brennstoff gegenüber den Wohnhaus eine dienende Funktion im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich bei Heizöl üblicherweise nicht um vorübergehend gelagerte Brennstoffvorräte handelt, sondern um Zubehör, das zum wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks, nämlich dem Beheizen zu dienen bestimmt ist.

 

Das Heizöl wird also automatisch vertraglich miterfaßt und geht in das Eigentum des Hauserwerbers über (Landgericht Braunschweig vom 07.02.1985, Az. 4 O 524/84; OLG  Schleswig-Holstein vom 05.12.1996, Az. 11 U 129/94).).
Nach dem Verkauf des Hauses darf ein Verkäufer überschüssiges Heizöl auch nicht mehr abpumpen, Das Abpumpen von einmal getanktem Heizöl ist deshalb nach dem Verkauf des Hauses nur noch dann zulässig, wenn man dies ausdrücklich vertraglich vereinbart hat.

2. Einbauküche
Während bei Heizöl die dienende Funktion klar ist, wird eine Einbauküche von der überwiegenden Rechtsprechung dann als Zubehör angesehen, wenn sie für das jeweilige Objekt angepasst wurde. (vgl. OLG Hamburg, MDR 1978, MDR Jahr 1978 Seite 138 (MDR Jahr 1978 Seite 139); OLG Köln, VersR 1980, VERSR Jahr 1980 Seite 51; OLG Düsseldorf, MDR 1984, MDR Jahr 1984 Seite 51).

 

Wenn im notariellen Kaufvertrag keine ausdrückliche Einigung über das Zubehör getroffen wurde,  gilt eine (widerlegbare) gesetzliche Auslegungsregel, dass im Zweifel auch das Zubehör mit übergehen soll. (vgl. § 923 I 2 BGB).

Anmerkung:
Grundsätzlich ist die Einbauküche in den Fällen kein wesentlicher Bestandteil, in denen die Küche nicht speziell eigepasst oder speziell angefertigt wurde.
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Mieter in einer Mietwohnung eine Einbauküche installieren ließ. Mieter beabsichtigen in aller Regel nicht, die Wohnung auf Dauer mit einer Einbauküche auszustatten. Dann aber ist die Einbauküche gem. § 95 BGB nur Scheinbestandteil des Hauses, auch wenn sonst äußerlich die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes wird.


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